05 June 2026, 11:32

Neue Urteile klären Rechte und Pflichten bei Betriebsweihnachtsfeiern

Gerichtliche Entscheidungen zu Weihnachtsfeiern: Was ist erlaubt und was nicht?

Neue Urteile klären Rechte und Pflichten bei Betriebsweihnachtsfeiern

Aktuelle Gerichtsurteile in Deutschland haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsweihnachtsfeiern präzisiert. Arbeitnehmer müssen nun mit klaren Konsequenzen bei Fehlverhalten rechnen, während auch Fragen zu Geschenken und Verletzungen geklärt wurden. Die Entscheidungen betreffen Kündigungen, Arbeitsunfälle sowie Ansprüche auf Präsente.

In Düsseldorf bestätigte das Landesarbeitsgericht die Kündigung zweier Mitarbeiter, die nach einer Weihnachtsfeier Firmenwein tranken und Chaos hinterließen. Ihr Verhalten wurde als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet, die eine fristlose Entlassung rechtfertigte.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Unterdessen entschied das Amtsgericht Köln, dass ein krankheitsbedingt abwesender Mitarbeiter keinen Anspruch auf ein iPad hatte, das an Feierteilnehmer verteilt wurde. Das Gericht stufte die Veranstaltung als freiwilliges „betriebliches Gemeinschaftsfest“ ein, das von einer Abteilungsleitung organisiert worden war. Da das Geschenk weder zum Gehalt gehörte noch eine vertraglich zugesicherte Prämie darstellte, ging der erkrankte Arbeitnehmer leer aus.

In Berlin urteilte das Sozialgericht, dass eine Verletzung beim Firmen-Bowling im Rahmen einer Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Die Richter sahen die Feier als offizielle dienstliche Veranstaltung an, was Auswirkungen auf Entschädigungsansprüche hat.

Die Urteile schaffen klare Präzedenzfälle für künftige Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Arbeitgeber haben nun stärkere rechtliche Handhaben, um Mitarbeiter bei Fehlverhalten auf solchen Feiern zu belangen. Gleichzeitig wird Arbeitnehmern bewusst, dass Geschenke bei freiwilligen Veranstaltungen kein automatischer Anspruch sind, während Verletzungen weiterhin unter den Arbeitsschutz fallen können.

Quelle