BSG-Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung: Nur noch kleinste Packungsgrößen zählen
Noah AlbrechtBSG-Urteil revolutioniert Apotheken-Abrechnung: Nur noch kleinste Packungsgrößen zählen
Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ändert die Abrechnungspraxis von Apotheken gegenüber den Krankenkassen für Medikamente. Künftig müssen sie die kleinste notwendige Packungsgröße in Rechnung stellen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Die Entscheidung schafft die bisherige Preisflexibilität ab und gilt sowohl für Fertigarzneimittel als auch für Rezepturen.
Betroffen sind alle ab dem 31. Dezember 2023 hergestellten Rezepturarzneimittel. Apotheken müssen ihre Abrechnung nun auf Basis der kleinsten gelisteten Packungsgröße vornehmen, unabhängig davon, wie viel tatsächlich verbraucht wurde. Dieses abstrakte Preismodell soll die Abrechnung vereinfachen und die Kosten kontrollieren.
Das Urteil umfasst nicht nur Fertigmedikamente, sondern auch Wirkstoffe und Hilfsstoffe, die in Rezepturen verwendet werden. Apotheken sind nicht verpflichtet, Packungen aufzuteilen oder Reimporte zu beschaffen, um die neuen Vorgaben zu erfüllen. Stattdessen müssen sie bei der Erstattungsberechnung den Einkaufspreis der kleinsten verfügbaren Packungsgröße zugrunde legen.
Ausnahmen sind möglich, allerdings nur durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen mit den Krankenkassen. So kann etwa eine mengenbezogene Abrechnung (Hilfstaxe) ausgehandelt werden, wenn beide Seiten zustimmen. Ohne eine solche Regelung dürfen Apotheken Teilmengen nicht separat abrechnen – sie müssen die volle Standardpackungsgröße in Rechnung stellen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass Apotheken keine Rechnungen über die kleinste Packungsgröße auf Anfrage der Krankenkassen vorlegen müssen. Sie sind auch vor Prüfungen geschützt, die allein auf dieser Abrechnungspraxis basieren.
Die Entscheidung standardisiert die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln und sorgt so für mehr Einheitlichkeit im System. Durch die Kopplung der Erstattung an die kleinste Packungsgröße will das Gericht den administrativen Aufwand verringern. Apotheken müssen ihre Prozesse nun anpassen – es sei denn, sie vereinbaren mit den Krankenkassen alternative Preisregelungen.